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Recht & Verträge

Abnahme

AbnahmeDie förmliche Bestätigung des Auftraggebers, dass die Werkleistung vertragsgemäß erbracht wurde

1 Min. Lesezeit

Was ist eine Abnahme?

Die Abnahme ist die Erklärung des Auftraggebers, dass er das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennt. Mit der Abnahme geht das Werk in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers über.

Rechtliche Bedeutung

Die Abnahme hat weitreichende rechtliche Folgen:

  • Gefahrenübergang: Das Risiko für Beschädigung oder Zerstörung geht auf den Auftraggeber über
  • Fälligkeit der Vergütung: Die Schlussrechnung wird fällig
  • Beginn der Gewährleistung: Die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen
  • Beweislastumkehr: Nach Abnahme muss der Auftraggeber Mängel beweisen

Arten der Abnahme

Förmliche Abnahme

Bei der förmlichen Abnahme wird das Werk gemeinsam begangen und ein Abnahmeprotokoll erstellt. Mängel werden schriftlich festgehalten.

Fiktive Abnahme

Ohne ausdrückliche Erklärung gilt das Werk nach VOB/B als abgenommen, wenn:

  • 12 Werktage nach Fertigstellungsmitteilung vergangen sind
  • Der Auftraggeber das Werk in Benutzung nimmt

Teilabnahme

Bei größeren Projekten können fertiggestellte Abschnitte separat abgenommen werden.

Ablauf einer Bauabnahme

  1. Fertigstellungsmeldung des Handwerkers
  2. Terminvereinbarung zur Abnahme
  3. Gemeinsame Begehung des Werks
  4. Prüfung und Dokumentation von Mängeln
  5. Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls
  6. Nachbesserung erkannter Mängel

Tipps für Handwerker

  • Immer auf schriftliche Abnahme bestehen
  • Abnahmeprotokoll mit Datum und Unterschriften
  • Vorbehaltlose Abnahme = keine weiteren Mängelansprüche (außer verdeckte Mängel)
  • Fotos zur Dokumentation anfertigen

Häufige Fragen zu Abnahme

Wann beginnt die Gewährleistung?
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Ab diesem Zeitpunkt laufen 5 Jahre (BGB) bzw. 4 Jahre (VOB/B) für Mängelansprüche.
Was ist eine fiktive Abnahme?
Nach VOB/B gilt ein Werk als abgenommen, wenn 12 Werktage nach Fertigstellungsmitteilung vergangen sind oder das Werk in Benutzung genommen wird – auch ohne ausdrückliche Erklärung.
Muss ich bei der Abnahme Mängel sofort nennen?
Ja, erkannte Mängel sollten im Abnahmeprotokoll festgehalten werden. Verdeckte Mängel können auch später gerügt werden, solange die Gewährleistungsfrist läuft.