Freistellungsbescheinigung
Freistellungsbescheinigung – Bescheinigung nach § 48b EStG, die Handwerker vom 15-prozentigen Bauabzugsteuer-Einbehalt befreit
Was ist die Freistellungsbescheinigung?
Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ist ein Dokument, das Handwerker beim Finanzamt beantragen. Sie befreit den Auftraggeber davon, 15 % der Bruttosumme als Bauabzugsteuer einzubehalten. Ohne gültige Bescheinigung muss der Auftraggeber diesen Betrag ans Finanzamt abführen – der Handwerker bekommt also nur 85 % seiner Rechnung ausbezahlt.
Warum ist die Freistellungsbescheinigung so wichtig?
Rechenbeispiel: Ohne vs. Mit
| Szenario | Rechnungsbetrag | Auszahlung | Differenz |
|---|---|---|---|
| Ohne Freistellungsbescheinigung | 20.000 € brutto | 17.000 € (85 %) | -3.000 € Liquidität |
| Mit Freistellungsbescheinigung | 20.000 € brutto | 20.000 € (100 %) | Volle Auszahlung |
Die einbehaltenen 15 % werden zwar bei der Einkommensteuer angerechnet – aber erst Monate später bei der Jahresveranlagung. In der Zwischenzeit fehlt das Geld für Material, Löhne und Betriebskosten.
Wer braucht eine Freistellungsbescheinigung?
Jeder Handwerksbetrieb, der Bauleistungen an folgende Auftraggeber erbringt:
| Auftraggeber | Bauabzugsteuer-Pflicht? | Freistellungsbescheinigung nötig? |
|---|---|---|
| Unternehmer (i.S.d. § 2 UStG) | Ja | Ja – immer vorlegen |
| Juristische Person des öff. Rechts | Ja | Ja |
| Vermieter ≥ 2 Wohnungen | Ja | Ja |
| Privatkunde (Eigennutzer) | Nein | Nicht nötig |
| Vermieter, 1 Wohnung | Nein | Nicht nötig |
Arten der Freistellungsbescheinigung
| Art | Gilt für | Gültigkeit | Empfehlung |
|---|---|---|---|
| Dauerbescheinigung | Alle Aufträge im Zeitraum | Max. 3 Jahre | ✅ Für die meisten Betriebe |
| Einzelbescheinigung | Einen bestimmten Auftrag | Dauer des Auftrags | Nur bei Sonderfällen |
| Beschränkte Bescheinigung | Bestimmte Auftraggeber | Variabel | Selten sinnvoll |
Antrag und Ablauf
| Schritt | Was | Details | Dauer |
|---|---|---|---|
| 1 | Antrag stellen | Formlos beim zuständigen Finanzamt (Brief, Fax, ELSTER) | 5 Minuten |
| 2 | Finanzamt prüft | Steuererklärungen aktuell? Keine Rückstände? | 2–4 Wochen |
| 3 | Bescheinigung erhalten | Per Post oder elektronisch | — |
| 4 | Auftraggeber vorlegen | Immer Kopie übergeben, Original behalten | Vor Rechnungsstellung |
| 5 | Verlängerung beantragen | Rechtzeitig vor Ablauf (mind. 3 Monate vorher) | 2–4 Wochen |
Muster-Antrag (formlos)
An das Finanzamt [Ort]
Steuernummer: [Ihre Steuernummer]
Betreff: Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung
nach § 48b EStG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Erteilung einer Dauerbescheinigung
zur Freistellung vom Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß
§ 48b EStG.
[Firma, Anschrift, Unterschrift]
Ablehnungsgründe
Das Finanzamt kann die Freistellungsbescheinigung verweigern, wenn:
| Grund | Lösung |
|---|---|
| Steuererklärungen nicht oder verspätet abgegeben | Alle ausstehenden Erklärungen einreichen |
| Steuerrückstände bestehen | Rückstände begleichen oder Ratenzahlung vereinbaren |
| Anzeigepflichten nach § 138 AO nicht erfüllt | Gewerbeanmeldung nachreichen |
| Schätzungsbescheide des Finanzamts | Dagegen Einspruch einlegen und Erklärungen nachreichen |
Echtheitsprüfung durch den Auftraggeber
Auftraggeber sind verpflichtet, die Echtheit der Freistellungsbescheinigung zu prüfen. Das geht online:
- Website: BZSt-Abfrageseite (www.bzst.de → Freistellungsbescheinigung)
- Eingabe: Steuer-Nr. des Handwerkers + Sicherheitsnummer der Bescheinigung
- Ergebnis: Bestätigung oder Warnung
Prüft der Auftraggeber nicht und die Bescheinigung ist gefälscht, haftet er für die nicht einbehaltene Steuer.
Meister-Tipp
Checkliste für Handwerksbetriebe
- ✅ Freistellungsbescheinigung beim Finanzamt beantragt
- ✅ Dauerbescheinigung (nicht Einzelbescheinigung) gewählt
- ✅ Ablaufdatum im Kalender notiert (Erinnerung 4 Wochen vorher)
- ✅ Kopien für alle gewerblichen Auftraggeber bereithalten
- ✅ Original sicher aufbewahren
- ✅ Bei Ablauf: Verlängerungsantrag rechtzeitig stellen
- ✅ Steuererklärungen aktuell halten (Ablehnungsgrund Nr. 1!)
Neu ab 2026: Erstattungsanträge für die Bauabzugsteuer müssen zwingend elektronisch über ELSTER gestellt werden.
→ Ausführlicher Ratgeber: Freistellungsbescheinigung & Bauabzugsteuer 2026