Reverse-Charge-Verfahren
Reverse-Charge-Verfahren – Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen nach § 13b UStG – der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Beim Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG wird die Umsatzsteuerschuld vom leistenden Unternehmer auf den Leistungsempfänger übertragen. Der Handwerker stellt seine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus und weist darauf hin, dass der Empfänger die Steuer schuldet.
Wann gilt Reverse-Charge?
§ 13b UStG greift, wenn ALLE Bedingungen erfüllt sind:
| Bedingung | Details |
|---|---|
| Bauleistung | Eine der in § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG genannten Leistungen |
| B2B | Der Empfänger ist Unternehmer |
| Nachhaltigkeit | Der Empfänger erbringt selbst nachhaltig Bauleistungen |
| Inland | Leistung wird in Deutschland erbracht |
Wann gilt Reverse-Charge NICHT?
- Privatkunden: Hier wird ganz normal mit MwSt. abgerechnet
- Reine Materiallieferung: Ohne Montage/Bauleistung kein § 13b
- Planung ohne Ausführung: Architekten, Statiker → kein § 13b
- Reinigungsleistungen: Gebäudereinigung ist keine Bauleistung (Ausnahme: Fassadenreinigung)
Was gilt als Bauleistung?
| ✅ Bauleistung (§ 13b gilt) | ❌ Keine Bauleistung |
|---|---|
| Rohbau, Maurerarbeiten | Reine Materiallieferung |
| Elektroinstallation | Wartung von Geräten |
| Heizung/Sanitär-Installation | Schornsteinfeger-Prüfung |
| Dacharbeiten | Gartengestaltung (ohne Bauwerk) |
| Maler-/Tapezierarbeiten | Gebäudereinigung |
| Fenster-/Türenmontage | Planung ohne Ausführung |
| Fliesenarbeiten | Gerüststellung (umstritten) |
Rechnungsstellung bei Reverse-Charge
Pflichtangaben auf der Rechnung
Die Rechnung muss enthalten:
- Alle normalen Pflichtangaben nach § 14 UStG
- Nettobetrag (OHNE Umsatzsteuer)
- Pflichthinweis: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gem. § 13b UStG"
- Steuernummer/USt-IdNr. des Leistungsempfängers
Muster-Rechnungstext
Elektroinstallation Neubau MFH, Bauabschnitt 2
Nettobetrag: 8.500,00 €
Umsatzsteuer: entfällt (§ 13b UStG)
Rechnungsbetrag: 8.500,00 €
Hinweis: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
gem. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG.
Falsch: USt trotzdem ausweisen
❌ FEHLER – nicht so machen!
Nettobetrag: 8.500,00 €
19 % USt: 1.615,00 €
Brutto: 10.115,00 €
→ Folge: Sie schulden die 1.615 € USt zusätzlich (§ 14c UStG)!
Meister-Tipp
Nachweis: Wann ist der Empfänger „nachhaltig bauleistend"?
Der Empfänger muss eine Bescheinigung nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG vorlegen. Diese bestätigt, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt.
| Nachweis | Details |
|---|---|
| USt 1 TG | Bescheinigung des Finanzamts |
| Gültigkeit | Max. 3 Jahre |
| Pflicht des Leistenden | Bescheinigung prüfen und aufbewahren |
| Ohne Bescheinigung | Normal mit USt abrechnen |
Unterschied zur Bauabzugsteuer
| Eigenschaft | Reverse-Charge (§ 13b UStG) | Bauabzugsteuer (§ 48 EStG) |
|---|---|---|
| Steuerart | Umsatzsteuer | Einkommensteuer |
| Abzugshöhe | 19 % USt (Empfänger schuldet) | 15 % vom Brutto (Einbehalt) |
| Wer ist betroffen? | Nur Bau-Unternehmer als Empfänger | Alle Unternehmer als Auftraggeber |
| Auswirkung auf Rechnung | Ohne USt (Netto = Brutto) | Brutto normal, 15 % werden einbehalten |
| Vermeidung | Nicht möglich (gesetzliche Pflicht) | Freistellungsbescheinigung |
Wichtig: Beide Regelungen können gleichzeitig greifen! Beispiel: Malerarbeiten für einen Generalunternehmer → Reverse-Charge (ohne USt) + Bauabzugsteuer (15 % vom Netto einbehalten).
Checkliste: Reverse-Charge korrekt anwenden
- ✅ Ist die Leistung eine Bauleistung nach § 13b?
- ✅ Ist der Empfänger Unternehmer?
- ✅ Erbringt der Empfänger selbst nachhaltig Bauleistungen?
- ✅ Liegt eine USt 1 TG-Bescheinigung vor?
- ✅ Rechnung ohne USt ausgestellt?
- ✅ Pflichthinweis „Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG" auf der Rechnung?
- ✅ Steuernummer des Empfängers angegeben?
→ Ausführlicher Ratgeber: Rechnung schreiben als Handwerker 2026