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Recht & Verträge

Verbraucherbauvertrag

VerbraucherbauvertragEin spezieller Werkvertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer über erhebliche Bauleistungen

2 Min. Lesezeit

Was ist ein Verbraucherbauvertrag?

Der Verbraucherbauvertrag (§§ 650i-650n BGB) ist ein spezieller Werkvertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über erhebliche Bauleistungen an einem neuen Gebäude.

Wann liegt ein Verbraucherbauvertrag vor?

Voraussetzungen

  1. Verbraucher als Auftraggeber (Privatperson)
  2. Unternehmer als Auftragnehmer
  3. Neubau oder Umbau eines Gebäudes
  4. Erhebliche Bauleistungen

Typische Fälle

  • Schlüsselfertiger Hausbau
  • Fertighausvertrag
  • Generalunternehmervertrag
  • Umfassende Umbaumaßnahmen

Kein Verbraucherbauvertrag bei

  • Einzelgewerken (z.B. nur Malerarbeiten)
  • Reparaturen
  • Sanierungen kleinen Umfangs

Besondere Rechte des Verbrauchers

1. Widerrufsrecht (§ 650l BGB)

  • 14 Tage nach Vertragsschluss
  • Muss ordnungsgemäß belehrt werden

2. Baubeschreibungspflicht (§ 650j BGB)

Unternehmer muss vor Vertragsschluss detaillierte Baubeschreibung liefern:

  • Art und Umfang der Leistung
  • Gebäudepläne und -daten
  • Energetische Eigenschaften
  • Zeitpunkt der Fertigstellung

3. Unterlagen bei Vertragsschluss (§ 650n BGB)

Verbraucher erhält:

  • Vertragstext (Papier oder dauerhafter Datenträger)
  • Baubeschreibung
  • Planungsunterlagen

4. Abschlagszahlungen (§ 650m BGB)

  • Max. 90% der Gesamtvergütung vor Abnahme
  • Rest erst nach Abnahme
  • Sicherheitsleistung kann verlangt werden

5. Herausgabe von Planungsunterlagen

Verbraucher hat Anspruch auf Unterlagen zur Genehmigung.

Baubeschreibung: Pflichtinhalte

Die Baubeschreibung muss enthalten:

  • Allgemeine Beschreibung des Bauvorhabens
  • Konstruktion des Gebäudes
  • Art und Qualität der Baustoffe
  • Installationen (Heizung, Elektro, Sanitär)
  • Energetische Eigenschaften
  • Voraussichtliche Bauzeit
  • Verbindlicher Fertigstellungstermin

Sicherheitsleistung

Der Verbraucher kann 5% der Vergütung als Sicherheit verlangen:

  • Für Fertigstellung
  • Für Mängelansprüche
  • Durch Bürgschaft oder Einbehalt

Abgrenzung: Bauträgervertrag

MerkmalVerbraucherbauvertragBauträgervertrag
GrundstückBereits im EigentumWird mit übertragen
RegelungBGB §§ 650i-nMaBV + BGB
AbschlägeMax. 90%Nach MaBV-Raten

Tipps für Bauherren

  • Baubeschreibung genau prüfen (vor Unterschrift!)
  • Widerrufsrecht nutzen, wenn unsicher
  • Fertigstellungstermin dokumentieren
  • Sicherheitsleistung verlangen
  • Bei Änderungen: Schriftliche Nachtrag